Das Architektenrecht regelt zum Einen die Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggebern und Architekten/Ingenieuren und zum Anderen das Berufsbild des Architekten selbst.
Das Architektenrecht ist nicht in einem einheitlichen Gesetzbuch geregelt, sondern setzt sich aus zahlreichen Rechtsvorschriften unterschiedlicher Herkunft zusammen. Das BGB behandelt den Vertrag zwischen Architekten/Ingenieuren und ihren Auftraggebern im allgemeinen Werkvertragsrecht (§ 631 ff BGB). Für die Berechnung der Vergütung der Architekten und Ingenieure gilt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen dieser Verordnung erfasst werden. Die Regelungen über die Ausübung des Berufes des Architekten/Ingenieurs unterliegen wiederum eigenen landesrechtlichen Vorschriften.
Haftungsausschluss
Wir stellen diese ausgewählten Informationen zu verschiedenen Rechtsgebieten bereit. Dabei verfolgen wir das Ziel, allen Besuchern unserer Homepage aktuelle und exakte Informationen zur Verfügung zu stellen. Für Kritik und Anregungen sind wir jederzeit dankbar. Sollten wir von Fehlern erfahren, werden wir diese korrigieren.
Wir übernehmen keine Haftung für die Angaben in dieser Informationsplattform. Die Angaben sind nur Informationen allgemein-rechtlicher Art, die nicht auf die besonderen Bedürfnisse bestimmter Personen im Einzelfall abgestimmt sind.
Die Informationen sind nicht umfassend, vollständig oder verbindlich. Diese Informationen dienen insbesondere nicht der juristischen Beratung im Einzelfall. Sie ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt.
danke